Höhere Steuerermäßigung für Renovierungsaufwendungen
Aus Sicht des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der auf 1.200 Euro heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab 2009 gilt. Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2008 von Handwerkern Renovierungsarbeiten durchführen lassen. Von den hierfür im gleichen Jahr gezahlten Beträgen entfielen ca. 4.120 EUR auf Handwerkerlöhne. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte das Ehepaar unter Hinweis auf § 35a EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent dieser Aufwendungen (= 824 Euro) geltend. Sie vertraten die Auffassung, dass die gesetzliche Neuregelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes und damit am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten sei und der „neue“ Höchstbetrag von 1.200 Euro daher bereits für das Jahr 2008 gelte. Das Finanzamt sah dies anders. Es ermäßigte die Steuer lediglich um 600 Euro, da – so das Finanzamt – im Jahr 2008 noch der „alte“ Höchstbetrag für eine entsprechende Steuerermäßigung von 600 Euro anwendbar sei. Dieser Auffassung hat sich das Finanzgericht Münster jetzt im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Einkommensteuer angeschlossen. Das Gesetz zur „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21. Dezember 2008 führe – wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden seien – nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrages von 1.200 Euro. Die gesetzliche Neuregelung sei in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrages bereits in sich widersprüchlich und daher auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergebe sich aber, dass die Aufstockung des Höchstbetrages erst ab 2009 anzusetzen sei.
FG Münster
Az. 10 V 4132/09 E




















