Mietrechtsurteile

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Thema des Monats-Archiv

09/2007
Verwalter und Verfahrensrecht nach neuem WEG


Mit seiner Bestellung erhält der Verwalter eine doppelte Organstellung, die vereinzelt auch als „Zwitterstellung“ bezeichnet wird, da er sowohl gegenüber der Gemeinschaft als auch gegenüber den einzelnen Eigentümern Rechte und Pflichten hat. Die WEG-Novelle hat diesen Bereich ebenso neu gefasst wie das gesamte Verfahrensrecht für die Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander sowie der Gemeinschaft mit einzelnen Eigentümern.

Nachdem in der Ausgabe 7/8-2007 von Immobilien vermieten die Neuerungen beim Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft erläutert wurden, geht es nachfolgend um die wichtigsten Änderungen bei der Stellung des Verwalters sowie im Verfahrensrecht. Die Paragraphenangaben beziehen sich dabei auf die Neufassung des WEG seit 01.07.2007.

07/2007
Ordentliche Kündigung bei Geschäftsraummiete


Im Gegensatz zum Wohnraummietverhältnis, ist im Geschäftsraummietverhältnis eine weit geringere Regelungsdichte im Gesetz anzutreffen. Aber auch hier gilt es, bei der Kündigung Formalien zu beachten, insbesondere den Geschäftsraummietvertrag zu überprüfen, ob dort bestimmte Regelungen im Rahmen der Vertragsgestaltung getroffen wurden.

Sofern kein Zeitmietvertrag vorliegt, also ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde oder eine vertragliche Beschränkung der Kündigungsbefugnis erfolgt ist, z.B. Ausschluss der Kündigung, ist sowohl der Vermieter als auch der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen, § 580a BGB.
Auch im Geschäftsraummietverhältnis gilt, dass die Kündigung vom richtigen Absender, dem richtigen Adressaten in der richtigen Form mit dem richtigen Inhalt zugehen muss.
In Geschäftsraummietverhältnissen ist es aber sinnvoll, vor Ausspruch einer Kündigung zu prüfen, wer denn Inhaber des Geschäftsbetriebes ist, Geschäftsführer bzw. Gesellschafter.

06/2007
Ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

Die Voraussetzungen und die Pflichten des Vermieters

Kein Thema bietet soviel Streit zwischen Mieter und Vermieter wie die jährliche Abrechnung der Betriebskosten. In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von Entscheidungen zu der Frage ergangen, wie eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung auszusehen hat.

Damit einher geht die Frage, inwieweit der Vermieter den Mieter dazu Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren hat und welche Pflichten ihn hierbei treffen.

05/2007
Mietrecht


Gemäß der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB, der für alle Mietverhältnisse gilt, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Vermieter kann auf diese Bestimmung nur zurückgreifen, falls der Kündigungssachverhalt nicht ausdrücklich in den vorrangig zu prüfenden §§ 543 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 BGB geregelt ist. Liegen deren spezielle Voraussetzungen nicht vor, ist dem Vermieter ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB verbaut.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift hat seine Ursache regelmäßig in einer Pflichtverletzung des Mieters. Ein Verschulden ist hierfür nicht notwendig. Dieses spielt bei der Interessensabwägung eine entscheidende Rolle.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses muss dem Vermieter unzumutbar sein. Das Kündigungsinteresse des Vermieters muss das Bestandsinteresse des Mieters überwiegen. Bei dieser Interessenabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei einem Verschulden des Mieters eine besondere Bedeutung zukommt. Bei schuldlosem Verhalten (z.B. Schuldunfähigkeit des Mieters gem. §§ 827, 828 i.V.m. 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) steigen die Anforderungen an die Vermieterinteressen.

04/2007
Umsatzsteuerpflicht

Welche Optionen sind möglich?

Besonders berücksichtigt sind die Optionsmöglichkeiten des Vermieters nach § 9 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Seit dem Wirksamwerden der Umsatzsteuerpflicht unterliegen Lieferung und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt und im Rahmen seines Unternehmens an einen Leistungsempfänger ausführt, der Umsatzsteuer. Jeder Unternehmer wird umsatzsteuerpflichtig, der gewerblich oder beruflich selbstständig tätig ist und dessen Tätigkeit kurz- oder langfristig Gewinne erzielt.

03/2007
Mieterhöhung

Lösungen für Bruttokalt- und Warmmieten

Noch immer finden sich auch heute in vielen Wohnanlagen Altmietverträge, bei denen die Miete als Teilinklusivmiete oder gar als Bruttowarmmiete vereinbart ist.

Will der Vermieter die Miete nach § 558 BGB auf die ortübliche Vergleichsmiete erhöhen, sieht er sich in der Regel mit dem Problem konfrontiert, dass die Mietspiegel nur Nettomieten ausweisen. Der Bundesgerichtshof hatte sich daher in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage zu beschäftigen, wie die Erhöhung einer Bruttokaltmiete, die mit einem Mietspiegel begründet wird, zu handhaben ist. Zugleich hat der Bundesgerichtshof (BGH) dargelegt, wie künftig mit der Vereinbarung einer Bruttowarmmiete umzugehen ist.
Urteil vom 19.07.2006
Az.: VIII ZR 221/05

01/2007
Schönheitsreparaturen

Lösungen für die Praxis

Längst hat sich das Thema der Unwirksamkeit mietvertraglicher Schönheitsreparaturklauseln aufgrund einer Vielzahl von Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) und einzelner Oberlandesgerichte für jeden Vermieter als schwerwiegendes Problem herausgestellt.

Grundsatz: Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nur dann wirksam, wenn die hierzu von ihm verwendeten Klauseln im Mietvertrag einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten. Anderenfalls gilt die vom Gesetz vorgesehene mieterfreundliche Regel, wonach der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat (§ 535 Abs. 1 S. 2, § 538 BGB).

12/2006
Beweissicherung am Bau


Im Bauprozess ist jede Partei auf Beweise angewiesen. Dabei ist es gleichgültig, um was gestritten wird. Es kann um die Feststellung von Schäden, Mängeln, Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Kündigung gehen.

Beweismittel können im Zivilprozess sein: Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein und im Ausnahmefall auch die Partei selbst.
Es ist leider Gerichtsalltag, dass viele Parteien eines Bauprozesses, gleichgültig ob Kläger oder Beklagter einen Sachverhalt prozessual nicht beweisen können, weil sie im Vorfeld nicht auf Beweismittel geachtet haben. Ebenso trauriger Alltag ist es, dass häufig wahrheitswidrig bestimmte Sachverhalte abgestritten werden, allein deshalb, um eine zeitliche Verzögerung zu erreichen oder der Gegenseite finanziellen Schaden zuzufügen.

11/2006
Das Interview


Was ist ein Facility Manager?

Seit über einem Jahr beschäftigt sich die International Facility Management Association Deutschland e.V. mit der Entwicklung eines allgemeingültigen Berufsbildes.

Anfang September legte die „Projektgruppe Berufsbild“ auf der Hauptversammlung der IFMA Deutschland e. V. einen ersten Entwurf vor. Bettina Kieke sprach für die Redaktion „Immobilien vermieten“ mit Dr. Karin Albert und Prof. Dr. Klaus Homann, Leiter des Arbeitskreises.

10/2006
Mietminderung


Streit um die Höhe der Mietminderung

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Mietminderung (1) nach dem Grad der Beeinträchtigung der Mietsache. Je größer die Beeinträchtigung ist, desto umfangreicher fällt die Mietminderung aus, vgl. § 536 Abs.1 Satz 2 BGB.

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Über die Zeitschrift

Die Fachzeitschrift Immobilien vermieten & verwalten informiert praxisorientiert und unabhängig über alle wichtigen Themen für Wohn- und Gewerbeimmobilien. Unter anderem werden folgende Schwerpunkte genauer betrachtet: Immobilien-Management, Modernisierung, Gebäude- und Heiztechnik, Finanzierung sowie aktuelle Urteile.